Kernpunkte des neuen Oberstufenmodells
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus (einschließlich des Aufbaulehrganges)
Vorprüfung
(am Ende des IV. Jahrgangs Höhere und II. Jahrgangs Aufbaulehrgang)
§ 42. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:
„Küche“ (300 Minuten, praktisch) und
„Restaurant“ (300 Minuten, praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.
Diplomarbeit
§ 43. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
Mündliche Prüfung
§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(3) Das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach Fachkolloquium" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einem anderen als dem in Abs. 2 geannten Ausbildungsschwerpunkt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
Z 4 ist nur wählbar, wenn die kombinierten Pflichtgegenstände insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(4) Das Prüfungsgebiet "Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich "Berufsbezogene Kommunikation" des Pflichtgegenstandes
wobei die gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgnommen ist.
(5) Das Prüfungsgebiet "Wahlfach" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
(6) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Weitere lebende Fremdsprache(n)“.
(7) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 4 und Abs. 5 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.
§ 49. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
Z 3 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.
Klausurprüfung
§ 50. (1) Die Klausurprüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet "Küche" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand "Küchenorganisation und Kochen".
(3) Das Prüfungsgebiet "Restaurant" gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand "Serviceorganisation und Servieren".
Mündliche Prüfung
§ 51. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
(2) Das Prüfungsgebiet "Fachkolloquium" gemäß Abs. 1 / 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten