Abschlussprüfung

Abschlussarbeit

§ 49. Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. den Pflichtgegenstand „Tourismus und Marketing“ oder
  2. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  3. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  4. das Pflichtpraktikum.


Z 3 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.

Klausurprüfung

§ 50. (1) Die Klausurprüfung umfasst

  1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
  2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ (180 Minuten, schriftlich) und
  3. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch) und
  4. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorbereitungszeit, praktisch).


(2) Das Prüfungsgebiet "Küche" gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst den Pflichtgegenstand "Küchenorganisation und Kochen".

(3) Das Prüfungsgebiet "Restaurant" gemäß Abs. 1 Z 4 umfasst den Pflichtgegenstand "Serviceorganisation und Servieren".


Mündliche Prüfung

§ 51. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  2. a) „Englisch“ oder
  3. b) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
  4. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).
    (2) Das Prüfungsgebiet "Fachkolloquium" gemäß Abs. 1 / 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
  1. einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand aus dem Bereich „Tourismus, Wirtschaft und Recht“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“, oder
  2. zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände aus dem Bereich „Tourismus, Wirtschaft und Recht“, ausgenommen der Pflichtgegenstand „Rechnungswesen“.