Reifeprüfung


Vorprüfung

(am Ende des IV. Jahrgangs Höhere und II. Jahrgangs Aufbaulehrgang)
§ 42. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:
„Küche“ (300 Minuten, praktisch) und
„Restaurant“ (300 Minuten, praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.

Diplomarbeit

§ 43. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  3. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
  4. den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
  5. einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und den Pflichtgegenstand
  6. a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  7. b) „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
  8. c) „Tourismus, Marketing und Reisebüro“.

Mündliche Prüfung

§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. wenn gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  2. a) „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder
  3. b) „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
  4. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  5. a) „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5 hinweisenden Zusatz) oder
  6. b) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ oder
  7. c) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.


(3) Das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach Fachkolloquium" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einem anderen als dem in Abs. 2 geannten Ausbildungsschwerpunkt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten


  1. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“, sofern dieser mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
  3. den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
  4. einen nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und den Pflichtgegenstand
  5. a) „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
  6. b) „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
  7. c) „Betriebs- und Volkswirtschaft“.


Z 4 ist nur wählbar, wenn die kombinierten Pflichtgegenstände insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.

(4) Das Prüfungsgebiet "Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich "Berufsbezogene Kommunikation" des Pflichtgegenstandes

  1. „Englisch“ oder
  2. „Weitere lebende Fremdsprache(n)“,


wobei die gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgnommen ist. 

(5) Das Prüfungsgebiet "Wahlfach" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder 
  2. zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“.

§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. wenn gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  2. a) „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder
  3. b) „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
  4. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  5. a) „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5 hinweisenden Zusatz) oder
  6. b) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ oder
  7. c) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.


(3) Das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach Fachkolloquium" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einem anderen als dem in Abs. 2 geannten Ausbildungsschwerpunkt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten


  1. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  2. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“, sofern dieser mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
  3. den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
  4. einen nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und den Pflichtgegenstand
  5. a) „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
  6. b) „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
  7. c) „Betriebs- und Volkswirtschaft“.



Z 4 ist nur wählbar, wenn die kombinierten Pflichtgegenstände insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.

(4) Das Prüfungsgebiet "Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich "Berufsbezogene Kommunikation" des Pflichtgegenstandes


  1. „Englisch“ oder
  2. „Weitere lebende Fremdsprache(n)“,

wobei die gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgnommen ist.  


(5) Das Prüfungsgebiet "Wahlfach" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten


  1. einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder
  2. zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“.

    (6) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Weitere lebende Fremdsprache(n)“. (7) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“. (8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 4 und Abs. 5 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.