Vorprüfung
(am Ende des IV. Jahrgangs Höhere und II. Jahrgangs Aufbaulehrgang)
§ 42. (1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete:
„Küche“ (300 Minuten, praktisch) und
„Restaurant“ (300 Minuten, praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst den Pflichtgegenstand „Küchenorganisation und Kochen“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation und Servieren“.
Diplomarbeit
§ 43. Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
- den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
- den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
- den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
- einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und den Pflichtgegenstand
- a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
- b) „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
- c) „Tourismus, Marketing und Reisebüro“.
Mündliche Prüfung
§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
- wenn gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder
- b) „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
- eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5 hinweisenden Zusatz) oder
- b) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ oder
- c) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
(3) Das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach Fachkolloquium" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einem anderen als dem in Abs. 2 geannten Ausbildungsschwerpunkt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
- den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“, sofern dieser mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
- den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
- einen nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und den Pflichtgegenstand
- a) „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
- b) „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
- c) „Betriebs- und Volkswirtschaft“.
Z 4 ist nur wählbar, wenn die kombinierten Pflichtgegenstände insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(4) Das Prüfungsgebiet "Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich "Berufsbezogene Kommunikation" des Pflichtgegenstandes
- „Englisch“ oder
- „Weitere lebende Fremdsprache(n)“,
wobei die gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgnommen ist.
(5) Das Prüfungsgebiet "Wahlfach" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder
- zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“.
§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfasst
- wenn gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 hinweisenden Zusatz) oder
- b) „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
- eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
- a) „Wahlfach“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand oder die Pflichtgegenstände gemäß Abs. 5 hinweisenden Zusatz) oder
- b) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ oder
- c) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.
(3) Das Prüfungsgebiet "Schwerpunktfach Fachkolloquium" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einem anderen als dem in Abs. 2 geannten Ausbildungsschwerpunkt nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
- den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“, sofern dieser mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
- den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
- einen nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und den Pflichtgegenstand
- a) „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
- b) „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
- c) „Betriebs- und Volkswirtschaft“.
Z 4 ist nur wählbar, wenn die kombinierten Pflichtgegenstände insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurden.
(4) Das Prüfungsgebiet "Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)" gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich "Berufsbezogene Kommunikation" des Pflichtgegenstandes
- „Englisch“ oder
- „Weitere lebende Fremdsprache(n)“,
wobei die gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. a zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählte Fremdsprache ausgnommen ist.
(5) Das Prüfungsgebiet "Wahlfach" gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, oder
- zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 44 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation und Kochen“, „Serviceorganisation und Servieren“, „Betriebspraktikum“ sowie „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“.
(6) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Weitere lebende Fremdsprache(n)“. (7) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“. (8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 4 und Abs. 5 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.